Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 Abs. 5 IfSG) verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Bei diesen
Belehrungsbögen handelt es sich um unverbindliche Vorschläge des RKI an die Landesbehörden.