GEMEINSAM VOR INFEKTIONEN SCHÜTZEN

Gemeinschaftseinrichtungen sind nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 34 Abs. 5 IfSG) verpflichtet, über allgemeine Möglichkeiten zur Vorbeugung ansteckender Krankheiten aufzuklären. Bei diesen Belehrungsbögen handelt es sich um unverbindliche Vorschläge des RKI an die Landesbehörden.

Informationen für Sorgeberechtigte zu den Regelungen
nach § 34 Infektionsschutzgesetz

 

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Belehrungsbogen Eltern.pdf
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Empfehlungen des Robert Koch-Instituts für die Wieder­zulassung zu Gemein­schafts­einrichtungen gemäß § 34 Infektions­schutz­gesetz

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